1.2 Gutachtliche Stellungnahme (2. überarbeitete, ergänzte Fassung)
1. Abfindungsanspruch
1.4 Anspruch nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1, 2 und 3 LwAnpG
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1.3 Vermögensauseinandersetzung und Altschulden

Anläßlich des 1. Bauerntages des Deutschen Bauernbundes e. V. am 1. und 2. Dezember 2000 in Potsdam (sowie Infoveranstaltung des Deutschen Bauernbundes e. V. mit dem VBL Thürigen e. V. am 14.12.2000 in Dreba)

Zur Vermögensauseinandersetzung

 

  1. Die gesetzlichen Grundlagen sind eindeutig und klar geregelt im § 44 LwAnpG. Danach ist Grundlage der Vermögensauseinandersetzung das zu ermittelnde Eigenkapital auf der Grundlage einer ordentlichen Bilanz - § 44 Abs. 6 LwAnpG. Dieses Eigenkapital ist nach § 44 Abs. 1 LwAnpG zu personifizieren, d. h., den Vermögensanspruchsberechtigten LPG-Mitgliedern oder ehemaligen LPG-Mitgliedern quotal zuzuordnen. Dabei sind Zeiträume des Erblassers und die des Mitgliedserben zusammenzurechnen. Sofern kein Erbe LPG-Mitglied war, gilt § 51 a LwAnpG, wonach solche Erben bzw. in solchen Fällen zumindest Anspruch nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1 LwAnpG haben - Inventarbeitrag, gleichgestellte Leistungen und Feldinventar. Bei Erbfall nach dem 15.03.1990 jedoch alle Ansprüche nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1, 2 und 3 LwAnpG.

    Was gleichgestellte Leistungen sind, hat der Bundesgerichtshof in verschiedenen Beschlüssen klargestellt - Investbeitrag, LPG Typ I Anteil, neben Feldinventar auch Futter, Vorräte Saatgut und Dünger - pauschal rund 200 bis 300 DM/ha.

    Der Anspruch besteht im Verhältnis 1:1 Mark der DDR gleich D-Mark, da der Anspruch erst nach der Wirtschafts- und Währungsunion - also nach dem 30.06.1990 - entstanden ist und die Bilanzwerte per 01.07.1990 nach DM-Bilanzgesetz bereits 2:1 abgewertet wurden bzw. die Wirtschaftsgüter neu zu bewerten waren.

    Nach § 44 Abs. 1, Ziffer 2 LwAnpG gilt als Mindestvergütung für die Bodennutzung pro Bodenpunkt und Jahr 2,00 DM und für die Verzinsung der Beträge nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1 LwAnpG (Inventarbeitrag, gleichgestellte Leistungen, Feldinventar) 3% pro Jahr. Nach Abzug der Ansprüche nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1 und Ziffer 2 LwAnpG vom maßgebenden Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG ist der übersteigende Betrag zur Hälfte auf die Arbeitsjahre zu verteilen, die andere Hälfte kann das Unternehmen als gesetzliche Rücklage behalten. Weitere Vergünstigung für das Unternehmen bestehen in der Möglichkeit der Ratenzahlung nach § 49 Abs. 3 LwAnpG - in 5 Jahresraten, also bis spätestens 1997.

    Ferner hat das Unternehmen gewisse Sicherheiten aufgrund möglicher stiller Reserven, da das Eigenkapital nach DM-Bilanzgesetz vorsichtig zu bewerten ist, also insbesondere der im Gesetz maßgebende Gläubigerschutz zu beachten ist und dies auch bei der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals gilt.

    Weitere gesetzliche Grundlagen für die Ansprüche bilden § 36 DM-Bilanzgesetz - Barabfindung bei Beendigung der LPG-Mitgliedschaft im Rahmen der Umwandlung bzw. bis vor Eintragung des neuen Unternehmens in das Register - sowie § 28 Abs. 2 LwAnpG - bare Zuzahlung - wenn die Mitgliedschaft nicht bis zur Eintragung des neuen Unternehmens in das Register gekündigt wurde.

  2. Der Bundesgerichtshof sowie die Oberlandesgerichte und Amtsgerichte/Landwirtschaftsgerichte haben in zahlreichen Beschlüssen zu strittigen Fragen und vermeintlichen bzw. tatsächlichen Zweifelsfragen Stellung genommen und entschieden, so daß bereits seit geraumer Zeit von einer gefestigten Rechtsprechung zur Vermögensauseinandersetzung ausgegangen werden kann (Dr. Werner Kuchs: Dokumentation I und II).

    Nach Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz sind Gesetz und Recht, also gefestigte Rechtsprechung, von den Gerichten und der Verwaltung zwingend zu beachten.

    Nach Artikel 3 Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz) haben die Gerichte die Wirksamkeit möglicher Abfindungsvereinbarungen zu prüfen und dabei weitere gesetzliche Vorschriften, insbesondere auch § 397 BGB (Verzichtsvertrag) zu beachten.

    Auf meine beiden Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Recht der Landwirtschaft" vom August und November 2000 darf ich dabei verweisen.

    Auch auf meine beiden Veröffentlichungen im HLBS-Report möchte ich hier hinweisen - Nr. 3/1999 und Nr. 4/2000.

    Meinen Beitrag in der Zeitschrift "Agrarrecht" 2/1998 hat der Bundesgerichtshof in seinen Beschlüssen vom Oktober 1998 bestätigt. Dabei ging es insbesondere um das maßgebende Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG und den Gläubigerschutz. (BLw 16/98, vom 23.10.1998).

  3. In der Praxis präsentiert sich die Vermögensauseinandersetzung auch 10 Jahre nach der Wende eher in einem desolaten Zustand. In schätzungsweise 30 bis 50% aller Fälle sind die Umstrukturierungsvorgänge in 1990/91 nicht nach Gesetz erfolgt, so daß bei genauer Prüfung und konsequenter Anwendung der BGH-Rechtsprechung zu den §§ 4 bis 40 LwAnpG sich die LPG in bisher unerkannter Liquidation befinden.

    Dies gilt um so mehr, als der Bundesgerichtshof auch eindeutig klargestellt hat - und zwar seit Jahren immer wieder - daß die Vorschriften der identitätswahrenden Umwandlung auch auf die Teilung der LPG ( i. d. R. Teilung der LPG (P) auf mehrere LPG (T)) anzuwenden ist. Die Eigenkapitalquote der Mitglieder darf sich bei der Teilung/Umwandlung nicht ändern. "Vermögensübertragung" nach Neugründung oder reine Vermögensverwaltungsgesellschaften sind gemäß Gesetz und Recht ebenso keine Rechtsnachfolger. Bei einer Umwandlung der LPG (T) nach Teilung der LPG (P) muß erst der Teil Pflanzenproduktion von der Tierproduktion zur neuen LPG (T + Teil T) aufgenommen sein.

    Nächster Knackpunkt ist die Ermittlung des maßgebenden Eigenkapital nach § 44 Abs. 6 LwAnpG. Hierzu habe ich sowohl im "Agrarrecht", Heft 2/1998 als auch im "Recht der Landwirtschaft", Heft 8/2000 ausführlich Stellung genommen. Grundsätzlich sind in der Praxis 3 Varianten der Eigenkapitalermittlung festzustellen:

  1. Entweder die Eigenkapitalermittlung - Bewertung der Bilanzakitva und Bilanzpassiva war zu optimistisch. Es ist unter Verletzung des Gläubigerschutzes tatsächlich ein zu hohe Eigenkapital ausgewiesen - um entsprechend Fördermittel zu bekommen, Kreditwürdigkeit vorzutäuschen und AfA-Volumen zu schaffen.oder
  2. Die Bewertung ist auf Bilanzaktivseite deutlich zu niedrig und auf der Bilanzpassivseite die Rückstellung deutlich zu hoch, so daß das Eigenkapital klar zu niedrig ausgewiesen ist und bei der Ermittlung des maßgebenden Eigenkapitals entsprechend stille Reserven hinzuzurechnen wären aber nicht hinzugerechnet wurden. oder
  3. Das Eigenkapital ist korrekt ermittelt, auch in den Folgebilanzen unter Berücksichtigung von § 36 DM-Bilanzgesetz (zwingendes Recht).


    Im ersteren Fall weisen die LPG-Nachfolgeunternehmen bei den gerichtlichen Auseinandersetzungen durch Sachverständigengutachten nach, daß das Eigenkapital zu hoch ausgewiesen war. Dies kann zwar strafrechtliche Konsequenzen haben aufgrund der Verletzung des Gläubigerschutzes, aufgrund der Vortäuschung eines zu hohen Eigenkapitals, müßte aber bei der Vermögensauseinandersetzung nach LwAnpG akzeptiert werden - sofern eine zu hohe Bewertung auf der Bilanzaktivseite nicht durch entsprechende zu hohe Rückstellungen auf der Passivseite ausgeglichen werden. Hierzu ist oft auch der Prüfungsbericht des Finanzamts aussagefähig.

    Normalerweise kann aufgrund der zwingenden Vorschriften von § 36 DM-Bilanzgesetz das Eigenkapital nur dann zu hoch ausgewiesen sein, wenn nachträgliche Auflagen des Umweltamtes ab 1995 erfolgen, wenn Gebäudezuordnung der Oberfinanzdirektion nach 1995 verweigert wird oder aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Nutzungsverträgen (Kreispachtverträgen) Entschädigungen zu zahlen sind und hierfür keine entsprechenden Rückstellungen ausgewiesen waren bzw. sind und diese Wertansatzänderungen auch nicht in den Bilanzen bis 1994 berücksichtigt werden konnten.

    Bei den Gerichten ist feststellbar, daß die Richter Rechtsexperten aber selten Wirtschaftsjuristen sind. Sie verlassen sich in aller Regel auf Sachverständigengutachten, mögen diese auch noch zu zweifelhaft sein.

    Die sogenannte Zerlegungstaxe, die in der Fachliteratur in den letzten Jahren und auch in den Gutachten häufig erwähnt wurde, kann als solche nicht zur Anwendung kommen, da es sich hier um Fortführungswerte und keine Liquidationswerte handelt. Die Zerlegungstaxe kommt aber aus den "Entschädigungsrichtlinien Landwirtschaft" für den Fall der Veräußerung, also der Liquidation und kann daher hier als solche nicht zur Anwendung kommen. Die modifizierte Zerlegungstaxe kann in Betracht kommen, wenn diese richtig zur Anwendung kommt, d. h., die Berechnung der Werte - Einzelbewertung nach DM-Bilanzgesetz - korrekt durchgeführt wird - Herstellungskosten, Wiederbeschaffungskosten, Zeitwert ( §§ 4 - 17, 36, 50, 53 DM-Bilanzgesetz).

 

 

 

  1. In der Fachliteratur wird das Problem Vermögensauseinandersetzung zum Teil kontrovers diskutiert, je nach Standpunkt des Autoren. Dies beginnt bei so simplen Fragen, wie der Bewertung des Feldinventars - gemäß Deckungsbeitragsrechnung bzw. Betriebsentwicklungsplan aufgrund Kalkulationswerten bis zur Bewertung von Gebäuden nach Sachwertverfahren, Vergleichswert oder Ertragswertverfahren.

    Auch hierzu hat jedoch der Bundesgerichtshof bereits seit 1995 - eigentlich schon seit 1993 - klar Position bezogen. Entscheidend ist schließlich der Rechenvorgang. Insbesondere die Frage der zulässigen Wertabschläge. Leider ist festzustellen, daß sich in der Praxis seitens der LPGs/Nachfolger nur relativ wenige der Beteiligten an Gesetz und Recht halten. Bundesdeutsches Recht wird hier bis zur Unkenntlichkeit deformiert.

    Sachverständigengutachten sind nicht selten in der Nähe strafrechtlicher Relevanz ( BGH, 18.04.1996 - 1 StR 14/96 - Beihilfe zum Betrug).
  1. Der Rechtsstaat, die Exekutive (Verwaltung) - Legislative (Gesetzgebung) - sowie die Judikative - Rechtsprechung - tragen eine hohe Verantwortung um die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates nicht weiter schaden nehmen zu lassen.

    Sowohl in den Förderungsrichtlinien, begonnen von der Anpassungshilfeverordnung von 1992, als auch in allen Länder-Förderungsrichtlinien seit 1992 (Ausgleichszulage, Investitionsförderung u. a.) bei der Altschuldenentlastung, beim Flächenerwerbsprogramm, bei der BVVG-Landpacht immer ist die ordnungsgemäße Vermögensauseinandersetzung (und Umwandlung) Voraussetzung. In der Praxis sind diese Voraussetzungen nur in den aller wenigsten Fällen erfüllt (Betriebskonzept - Liquiditätsplan), vom Staat - der Exekutive - aber genehmigt, bestätigt akzeptiert empfohlen. Die Exekutive - also die Verwaltung, die Landesregierungen - der diese Mißstände bekannt sind, duldet diese Rechtswidrigkeit in den aller meisten Fällen anstatt Konsequenzen zu ziehen.

    Der Gesetzgeber - die Bundesregierung - sieht sich offensichtlich nicht in der Lage, Bundesrecht durchzusetzen, da die Förderung der Unternehmen im wesentlichen Ländersache ist und die dort in den Regierungen und Parlamenten Verantwortlichen dieses Unrecht weiter fördern. Die Judikative hat es gewiß nicht leicht Gesetz und Recht durch Urteile, Beschlüsse und Entscheidungen durchzusetzen, was die Exekutive duldet und der Gesetzgeber mehr oder weniger schweigend hinnimmt. Nicht selten muß man bei den Landwirtschaftsgerichten den Eindruck gewinnen, daß die Sache vom Tisch soll, ganz gleich wie und die LPG-Mitglieder sind da eben oft der schwächere Teil. Gesetz und BGH-Rechtsprechung wird dabei nicht selten allzu gern auf den "Kopf gestellt".

    Die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates hat dadurch schon sehr gelitten, schließlich wünschen die ehemaligen LPG-Mitglieder und Vermögensanspruchsberechtigte nicht mehr als ihr Recht nach bundesdeutschem Gesetz, dem LwAnpG und keine Fortsetzung des DDR-LPG-Unrechts durch Eigentums-, Vermögensverletzung.

 

 

 

 

  1. Aktuelle Situation: (mit Ergänzungen, vom 12.12.2000)
  1. Verjährungsgefahr - siehe hierzu "Recht der Landwirtschaft" Heft 11/2000.

  2. Hilfsfonds Ost - Entscheidung hierzu des Bundeslandwirtschaftsminister Funke. Ohne angemessene Berücksichtigung aller privaten Bauernverbände bleiben diese finanziell unfähig ihre Aufgaben für die privaten Bauern zu erfüllen - Einrichtung funktionsfähiger Beratungs-Geschäftsstellen.

  3. Nicht korrekte Umwandlung, d. h., seither unerkannte Liquidation der LPGs, neue Prüfung vor weiterer Förderung - Landkauf , Landpacht, Altschuldenregelung.

  4. Aufgaben der privaten Bauernverbände:
    Strategie/Konzeption/Infos/Beratungsstellen/Verbandsstrukturen in 5 Ost- Ländern.

  5. Aufgaben des HLBS - Prüfung der Sachverständigengutachten/Zulassung/Mitglied-schaft

  6. Aufgaben des Strafrechts - Verletzung der Fördervoraussetzungen, Verletzung der EU-Subventionsvoraussetzungen

  7. "Gefahr" der Staatshaftung - Flurneuordnung, RN/Bodenwerte; "Persilscheine" durch Exekutive i. S. LwAnpG und neuerdings Flächenerwerbsprogramm

  8. Hinweise der EU-Kommissare Landwirtschaft und Wettbewerb auf Wettbewerbs-und Richtlinienverstoß
  1. Zu den Altschulden:

 

Eigenkapital - Wettbewerbsverstoß (entspr. Flächenerwerb, Bundesverfassungsgericht/

Subventionswert von EU nicht genehmigt. 50/70% durch Steuerersparnis, selbst bei

Tilgung = Betriebsaufwand - gewinnmindernd, kein Zinseszins, zinsloses "Darlehen"

nahezu 100% Subventionswert.

 

Vermögensauseinandersetzung/Betriebskonzept-, -plan/mit Liquiditätsplan - § 44

Abs. 1 LwAnpG von Landwirtschaftsverwaltung genehmigt, als Voraussetzung der seitherigen

Altschuldenregelung/BVVG - Landpacht/Flächenerwerbsprogramm und künftig?

 

Rechtsnachfolge/ weitere "Umstrukturierung" Teilung, Neugründung = Privatisierung,

LPG-Nachfolge - Insolvenz.

 

Erlaßwürdigkeit bei neuer Altschuldenregelung prüfen! § seitherige RRV prüfen!

da Bedingungen nicht eingehalten!?

 

öffentliches Interesse - für solche Subventionierung ohne EU-Genehmigung?

 

"gesetzliche Rücklage" "= Eigenkapital/Verlustverrechnung

 

Eine Entscheidung des BGH zur Restnutzungsdauer von LPG-Gebäuden:

 

BGH V ZR 421/99 vom 29.09.2000

15, 16 19, 31, 61 und 108 Sachenrechtsbereinigungsgesetz

 

Leitsatz der Redaktion

 

 

  1. Auch bei unstrittigem selbständigem Gebäudeeigentum im Sinne von § 27 LPG-Gesetz 1982 gewährt Artikel 233 § 2 b EGBGB keinen Investitionsschutz. Daran ändert auch der Nachweis, daß staatliche Stellen bereits Fördermittel für Investitionen - Sanierung, Modernisierung - zugesagt haben, nichts.

  2. Auf ein konkretes, dem § 19 Sachenrechtsbereinigungsgesetz entsprechendes notarielles beurkundetes Angebot, kommt es nach § 31 (1) Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht an. Hier genügt die - formlose - Geltendmachung ohne Hinweis auf einen bestimmten Vertragsinhalt.

  3. Der Sinn der Einredemöglichkeit nach § 31 (1) Sachenrechtsbereinigungsgesetz (kurze Restnutzungsdauer von weniger als 25 Jahren) besteht darin, dem Bereinigungsanspruch auf diejenigen Anspruchsfälle zu beschränken, deren Gebäude mit längerer wirtschaftlicher Restnutzungsdauer eine dingliche Absicherung rechtfertigt. Vorteile des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (Halbteilungsprinzip) auf Kosten des Bodeneigentümers kann sich der Nutzer nicht durch eine die Nutzung verlängernde Investition neu schaffen. Maßgebend ist daher der Gebäudezustand am Tag des ersten Geltendmachens des Anspruchs.

  4. Der Bodeneigentümer kann sich durch §§ 15, 16 Sachenrechtsbereinigungsgesetz - Verlust des Wahlrechts - durch Aufforderung zur Ausübung des Wahlrechts an den Nutzer bei gleichzeitigem Widerspruch nach § 31 (1) Sachenrechtsbereinigungsgesetz davor schützen, wenn der Nutzer den Antragsstichtag verzögert, indem er einen solchen Antrag nicht stellt.

Dieser Entscheidung vorausgegangen war ein Urteil des OLG Jena (Senat für Sachen- und Vermögensrecht) 8 U 310/99 vom 02.11.1999 § 31, 61, 108 Sachenrechtsbereinigungsgesetz


Leitsatz der Redaktion

  1. Für die Bestimmung der wirtschaftlichen (betriebswirtschaftlichen) Restnutzungsdauer ist maßgeblich der Zeitpunkt (Stichtag), in dem der Nutzer Ansprüche (Ankaufsrecht/Erbbaurecht) erstmals geltend macht (§ 31 (1) Sachenrechtsbereinigungsgesetz).

  2. Auf die technische Lebensdauer der Gebäudes - der Gebäudeanlage - kommt es nicht an. Auszugehen ist von der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer unter Beachtung der Bewertungsvorschriften der Wertermittlungsverordnung vom 08.12.1988 und der Wertermittlungsrichtlinien vom 11.06.1991. §§ 83 ff. Bewertungsgesetz (Einheitswert/Ersatzwirtschaftswert) sind hier nicht anwendbar.

  3. Investitionen - Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen -, die am Stichtag noch nicht durchgeführt sind, haben bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer außer Betracht zu bleiben, auch wenn diese bereits geplant oder begonnen waren. Solche Maßnahmen können bei der Berechnung der Restnutzungsdauer nur Berücksichtigung finden, wenn diese am Stichtag fertiggestellt/abgeschlossen sind.

  4. Für alle Gebäude einer Anlage (hier Milchviehanlage) ist ein einheitlicher Wert (wirtschaftliche Restnutzungsdauer) zu bilden, da die Gesamtanlage nur alles Ganzes sinnvoll genutzt werden kann.
1.2 Gutachtliche Stellungnahme (2. überarbeitete, ergänzte Fassung)
1. Abfindungsanspruch
1.4 Anspruch nach § 44 Abs. 1, Ziffer 1, 2 und 3 LwAnpG