- OLG Naumburg, 9 U 117/95 vom 06.02.96
Nutzungsentschädigung und 4% Zinsen/Räumung des Grundstücks, auch wenn LPG i. L. - nicht heilbare Umwandlungsmängel
- BGH, BLw 9/99 vom 26.10. 99
Erben - Mitglieder in (T) statt (P) - kein § 44(1) 2 und 3
- Lw ZR 9/99 vom 26.10.99
3,5% bereits Halbteilung Nutzungsentgelt ab 22.07.1992
Im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I, Nr. 48 wurde nunmehr die
Gesetzesänderung bekannt gegeben, wonach Nutzungsentgelt bei selbständigen Gebäudeeigentum
vom Bodeneigentümer ab 22.07.1992 verlangt werden kann. Der Anspruch verjährt
in 2 Jahren - nach Bekanntmachung der Gesetzesänderung vom 07.11.2000.
Auch enthält die Gesetzesänderung einige Hinweise zur Berechnung des Anspruchs.
Von Bedeutung kann in diesem Zusammenhang sicher auch sein die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 06.04.199, Lw U 190/99, die vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 26.10.1999, Lw ZR 9/99 bestätigt wurde.
Auch dort ging es um den Bodenwert - Vergleichswert gewerblicher Flächen im Außenbereich. Auch wurde in dieser Entscheidung klargestellt, daß eine Halbteilung nicht in Betracht kommt, wenn lediglich 3,5 % Zins zugrunde gelegt werden statt 7 %, da der Zinssatz bereits mit 3,5 % halbiert ist.
Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang sicher auch die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Jena vom 02.11.1999, 8 U 310/99 zur wirtschaftlichen Restnutzungsdauer i. S. § 31 SachenRBerG.
Auch diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29.09.2000, V ZR 421/99 bestätigt.
Bodeneigentümer, die mit fremden Gebäuden aus DDR-Zeiten belastet sind, haben daher nunmehr eine bessere Rechtsgrundlage.
A 7/2000
1/2001
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