10.2 Amtshaftungsanspruch bei unzulässiger Grundstücksverkehrsgenehmigung
11. Rehabilitierung
11.2 Opfergruppen
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11.1 Rehabilitierung von SED-Unrecht – und kein Ende

Endlich bröckelt sie, die Front der Gegner der Rehabilitierung mit entsprechender vermögensrechtlicher Regelung in ihrem Gefolge. Nachdem das System der Rehabilitierunsgegner bröckelt, kommt wieder Bewegung in eines der unrühmlichsten Nachkriegsthemen. Dabei hatten bereits viele der Betroffenen resigniert. Ferner geht es auch nicht nur um die unmittelbar nach dem 2. Weltkrieg von der russischen Besatzungsmacht enteigneten Großbetriebe über 100 ha, sondern bekanntlich wurden ja auch viele Betriebe weit unter 100 ha land- und forstwirtschaftlicher Fläche und auch viele nach der Gründung der DDR bis weit in die 50er Jahre hinein entschädigungslos rechtswidrig enteignet. Alle Hoffnungen, nach der Wende 1990 doch noch wieder ein kleines Stück Wiedergutmachung und zum Teil Rückgängigmachung des damaligen Unrechts schienen systematisch verhindert zu werden. Doch nachdem dieses System bröckelt und seit einem Jahr verschiedene Gerichtsentscheidungen neueren Datums vorliegen, kann zumindest in einem Teil der Fälle wieder Hoffnung aufkommen. Dabei hätte die Wendezeit-Regierung und die Regierung danach durchaus die Möglichkeit gehabt und auch die Chance wahrnehmen müssen, auch aus rein wirtschaftlichen Gründen, früheres Unrecht zu beseitigen, wo dies noch möglich ist.

So hätte es zum Beispiel denkbar sein müssen, daß

a) die entschädigungslos Enteigneten - sowohl Landwirtschaft, Forstwirtschaft als auch in Industrie und Handwerk - in jenen Fällen, in denen die "Alteigentümer" in der früheren DDR wohnhaft geblieben sind und daher keinen Lastenausgleich erhalten haben, das Eigentum zurückgegeben wird - soweit möglich und nicht durch Straßen oder Gebäude bebaut. Sofern eine Rückgabe nicht möglich war, hätte eine angemessene Entschädigung möglich sein müssen.

b) Alteigentümer, die im Westen der Republik Lastenausgleich erhalten haben, hätten ihr enteignetes Vermögen gegen Rückzahlung des Lastenausgleichs zuzüglich Zinsen zurückerhalten müssen oder zu diesem Preis zurückkaufen können sollen. Zumindest hätte dies bei etwa 80% des Vermögens möglich sein müssen. Die restlichen 20% und jene Fälle, in denen das Vermögen nicht zurückgekauft worden wäre, hätte ein freier Verkauf zu Marktpreisen stattfinden können, um mit dem Erlös jene Fälle zu entschädigen, in denen einen Rückgabe oder ein Rückverkauf nicht möglich ist.

c) Wenn die Bundesregierung schon den Verkauf von solchem Vermögen - DDR-volkseigenem Vermögen/auch Bodenreform-Neubauernstellen - begünstigt an neue Eigentümer vornehmen will, hätte dies ja offen und ehrlich zum Beispiel durch eine Förderung mit zinsverbilligten Darlehen erfolgen können. Daß aber ein Verkauf an nicht Geschädigte, insbesondere an die Handlanger und Helfershelfer der Unrechtstäter durch Teilschenkung in Form eines verbilligten Verkaufs vorgenommen werden soll, kann kein Beitrag zur Gerechtigkeit sein und unter keinen Umständen der Vertrauensbildung dienen. Mit einer solchen Regelung, wie oben dargestellt, wäre auch ohne Zweifel ein Wirtschaftskreislauf zustande gekommen, der dem Aufbau Ost und einem gewissen wirtschaftlichen Aufschwung sicher auf die Beine geholfen hätte. Ohne dieses unternehmerische Handeln, auch der politische Verantwortlichen, wird es einen Aufschwung Ost nicht, ja wohl nie, geben können, da die Täter, die sogenannten redlichen Erwerber und die jetzt begünstigten nur zu einem äußerst minimalen Teil zum Wiederaufbau der neuen Bundesländer beitragen können und werden. An das je nach Bezeichnung:

Amt zur Rehabilitierung
Landesministerium des Innern
Landesministerium für Familie und Soziales u.a.

Betr.: verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit beantrage ich gem. §§ 1 ff. VwRehaG die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung durch Aufhebung, hilfsweise Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit der Enteignung folgenden Vermögensgegenstandes/folgender Vermögensgegenstände aufgrund folgenden Vorgangs/folgender Vorgänge:

(wird ausgeführt)

Begründung:

(in der Begründung wird zunächst der Sequestrations-/Enteignungsvorgang geschildert. Danach ggf. Vorlage einer strafrechtlichen Rehabilitierungsentscheidung der Russischen Föderation, wonach

- entweder rehabilitiert wird
- oder festgehalten wird, daß keine Verwaltungsvorgänge in den russischen Akten feststellbar sind und es sich daher um eine deutschrechtliche Enteignung handeln muß. Alsdann wird Bezug genommen auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1999 und dargelegt, warum auf den Enteignungsfall die Grundsätze der Entscheidungen vom 25. Februar 1999 anwendbar sind).

Rehabilitierungsbehörden (Anschriftenverzeichnis)

BERLIN

Postanschrift:
Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
Postfach 31 09 29

10639 Berlin

- Ref. VI E 1 -

Marienfelder Allee 66 - 80
12277 Berlin

BRANDENBURG

Postanschrift:
Ministerium des Innern
- Rehabilitierungsbehörde -
Postfach 60 11 65

14411 Potsdam
Henning-von-Tresckow-Straße 9 - 13
14467 Potsdam

MECKLENBURG-VORPOMMERN

Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Ministerium für Justiz und Angelegenheiten der Europäischen Union
Wismarsche Straße 323 B
19055 Schwerin

SACHSEN


Postanschrift: Landesamt für Familie und Soziales
Postfach 10 48
09010 Chemnitz
- Rehabilitierungsbehörde -
Jägerstraße
8 09111 Chemnitz

[Auskunfts- und Beratungsstellen zum VwRehaG und BerRehaG gibt es auch in Dresden und Leipzig:
Amt für Familie und Soziales
Gutzkowstraße 10
01069 Dresden

Amt für Familie und Soziales
Berliner Straße
13 04105 Leipzig]

SACHSEN-ANHALT

Regierungsbezirk Dessau:

Regierungspräsidium Dessau
- Rehabilitierungsbehörde -
Dezernat 27
Ferdinand-von-Schill-Straße 7

Postanschrift:
06844 Dessau
Postfach 12 05
06839 Dessau

Regierungsbezirk Halle:
Regierungspräsidium Halle
- Rehabilitierungsbehörde -
Dezernat 27
Dessauer Straße 70
03118 Halle

Postanschrift:
Postfach 20 02 56
06003 Halle/Saale

Regierungsbezirk Magdeburg:
Regierungspräsidium Magdeburg
- Rehabilitierungsbehörde -
Dezernat 27
Olvenstedter Strapße 1 - 2
39108 Magdeburg

Postanschrift:
Postfach 19 60
39009 Magdeburg

THÜRINGEN

Landesamt für Rehabilitierung Und Wiedergutmachung
Schleusinger Straße 44 a
98646 Hildburghausen

Offene Vermögensfragen verwaltungsrechtlicher Rehabilitierung

Rechtsquellen; VermG § 1 Abs. 7, § 1 Abs. 8 Buchst. a StrRehaG § 3 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 2 VwRehaG § 1, § 7 Abs. 1

Stichworte: Rehabilitierung; Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen; russische Rehabilitierungsentscheidung; Rückgabe von Vermögenswerten; Rechtsfolgenverweisung.

Urteil vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98

Leitsätze: § 1 Abs. 7 VermG schafft keinen eigenen Restitutionstatbestand, sondern unterwirft aus Gründen der Gleichbehandlung die nach anderen Wiedergutmachungs- oder Rehabilitierungsvorschriften begründete Pflicht zur Rückgabe von Vermögenswerten den Bestimmungen des Vermögensgesetzes. Dabei setzt § 1 Abs. 7 VermG voraus, daß die nach den anderen Vorschriften zuständige Stelle die Vermögensentziehung aufgehoben oder für rechtsstaatswidrig erklärt und dadurch den Rechtsgrund für den Vermögensverlust beseitigt hat.

§ 1 Abs. 7 VermG betrifft auch russische Rehabilitierungsbescheinigungen, die den Rechtsgrund für die von der sowjetischen Besatzungsmacht selbst verfügten Vermögensentziehungen beseitigen.

wird ein Betroffener wegen eines sowjetischen Unrechtsakts (z. B. Freiheitsentziehung) rehabilitiert, begründet § 1 Abs. 7 VermG keinen Rückgabeanspruch für die von deutschen Stellen beschlossenen Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage.

Urteil des 7. Senats vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98

1. VG Frankfurt (Oder) vom 29.05.1997 - Az.: VG 4 K 105/94 -

Anmerkung:

Weitere Unterlagen (Antragsformulare etc.) liegen vor.

10.2 Amtshaftungsanspruch bei unzulässiger Grundstücksverkehrsgenehmigung
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