15.7 Gutachten zur Ermittlung der Restnutzungsdauer (RN) und des Bodenwerts
15. Bodenordnung
15.9 Ist das "Teilungsmodell" - die Kaufpreisteilung §§ 19, 68 Sachenrechtsbereinigungsgesetz mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union vereinbar?
Seite drucken Seite drucken

15.8 Rückgabe von in die LPG (eingebrachten) Gebäuden

§§ 47, 64 b LwAnpG

§ 47 Rückgabe von Gebäuden

 

Die LPG ist verpflichtet, von ihr genutzte Wirtschaftsgebäude des ausscheidenden Mitgliedes zurückzugeben oder zurück zu übereignen. Ist dies aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich oder für die LPG oder für das ausscheidende Mitglied nicht zumutbar, ist ersatzweise ein anderes im Eigentum der LPG stehendes Gebäude zu übereignen oder angemessene Entschädigung zu gewähren.

§ 64 b Eingebaute Gebäude

(1) Der Anteilsinhaber eines aus einer LPG durch Formwechsel hervorgegangenen Unternehmens neuer Rechtsform oder eines durch Teilung einer LPG entstandenen Unternehmens kann von diesem die Rückübereignung der nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 03.06.1959 (GBl. I S. 577) eingebrachten Wirtschaftsgebäude zum Zweck der Zusammenführung mit dem Eigentum am Grundstück verlangen. Der in Satz 1 bestimmte Anspruch steht auch einem Rechtsnachfolger (Anmerkung: Erben) des Grundstückseigentümers zu, der nicht Anteilsinhaber ist.

(2) Wird der Anspruch nach Abs. 1 geltend gemacht, hat der Grundstückseigentümer dem Unternehmen einen Ausgleich in Höhe des Verkehrswertes des Gebäudes zum Zeitpunkt des Rückübereignungsverlangens zu leisten. (Anmerkung: Wert gemäß § 44 Abs. 6 LwAnpG).

(3) § 83 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Das Unternehmen kann dem Grundstückseigentümer eine Frist von mindestens drei Monaten zur Ausübung seines in Absatz 1 bezeichneten Anspruchs setzen, wenn dieser nicht innerhalb eines Jahres nach dem 01.10.1994 die Rückübereignung des eingebrachten Wirtschaftsgebäudes verlangt hat. Nach fruchtlosem Ablauf der in Satz 1 bezeichneten Frist kann das Unternehmen von dem Grundstückseigentümer den Ankauf der für die Bewirtschaftung des Gebäudes erforderlichen Funktionsfläche zum Verkehrswert verlangen. Macht das Unternehmen den Anspruch geltend, erlischt der Rückübereignungsanspruch.

(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 4 können in einem Verfahren nach den Vorschriften dieses Abschnitts geltend gemacht werden.

15.7 Gutachten zur Ermittlung der Restnutzungsdauer (RN) und des Bodenwerts
15. Bodenordnung
15.9 Ist das "Teilungsmodell" - die Kaufpreisteilung §§ 19, 68 Sachenrechtsbereinigungsgesetz mit dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union vereinbar?